
Leitbild des Difäm
Gesundheit erhalten und fördern, Krankheit lindern oder heilen, Lebensqualität trotz schwerer Krankheit oder Behinderung fördern – für diese Ziele der Gesundheitsarbeit setzen wir uns in allen unseren Arbeitsbereichen ein, lokal und weltweit. Dies tun wir mit Fachkompetenz, Effektivität und Nachhaltigkeit auf der Basis unseren christlichen Glaubens. Unsere Partnerorganisationen in Deutschland und weltweit beziehen wir aktiv mit ein.
Gesundheit und Umweltschutz gehören eng zusammen. Hier können Sie die Umwelterklärung 2010 der Tropenklinik Paul-Lechler-Krankenhaus, der Missionsärtzlichen Dienste und des Gästehaus Albblick einsehen. Sie wurde im Rahmen der Umweltzertifizierung nach EMAS erstellt. Zum Download >
Organigramm Difäm - Deutsches Institut für Ärztliche Mission e.V.
Satzung des "Difäm - Deutsches Institut für Ärztliche Mission e.V. Tübingen"
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Difäm – Deutsches Institut für Ärztliche Mission e.V.". Er hat seinen Sitz in Tübingen und ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein ist Mitglied des Evangelischen Missionswerkes in Deutschland sowie des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Württemberg e.V.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Er hat den Zweck auf dem Gebiet der Weltmission und der kirchlichen Gesundheits- und Entwicklungsarbeit im Zusammenwirken mit Kirchen, Missionsgesellschaften sowie christlichen und anderen Organisationen medizinische Hilfe und Diakonie zu fördern. Darunter fallen:
a. Gewinnung, Vorbereitung und Betreuung von medizinischem Personal und anderen auf dem Gebiet ökumenischer Diakonie oder Gesundheitsarbeit in wirtschaftlich armen Ländern Tätigen und Unterstützung ihrer Arbeit.
b. Förderung des Verständnisses weltweiten christlich-diakonischen Wirkens zum Zweck der Mithilfe.
c. Führung des durch ihn errichteten Krankenhauses „Tropenklinik – Paul-Lechler-Krankenhaus“ in Tübingen, das sowohl der Behandlung von im weltweiten kirchlichen und missionarischen Dienst und anderen im Ausland Tätigen und ihrer Familienangehörigen dient als auch der Aus- und Fortbildung von in der weltweiten Gesundheitsarbeit Tätigen.
d. Förderung der Gesundheit benachteiligter Bevölkerungsgruppen im In- und Ausland in unterversorgten Gebieten.
e. Förderung der Arbeit der Geriatrie und Altenhilfe
f. Förderung der Kultur durch Ausstellungen und die Durchführung kultureller Veranstaltungen.
(3) Darüber hinaus will der Verein mit seinen Einrichtungen durch die Behandlung von Patienten mit inneren Erkrankungen und solchen mit Tropenkrankheiten der Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege dienen.
(4) Im Rahmen der weltweiten kirchlichen Gesundheitsarbeit leistet der Verein humanitäre Hilfe in Katastrophenfällen in wirtschaftlich armen Ländern.
(5) Der Verein übernimmt stellvertretend für andere in der Gesundheitsarbeit stehende gemeinnützige Einrichtungen Aufgaben
a. der öffentlichen Anwaltschaft für die Gesundheit von Menschen in wirtschaftlich armen Ländern,
b. der Konzeption und Koordination von Aktivitäten in der weltweiten kirchlichen Gesundheitsarbeit,
c. der Grundlagenarbeit für die weltweite kirchliche Gesundheitsarbeit.
(6) Die Tropenklinik Paul-Lechler-Krankenhaus, die Mitwirkung am Tübinger Projekt, die Arzneimittelhilfe, die Weiterbildungseinrichtung für Gesundheitsdienste, die Beratungsarbeit des Difäm, und Aktivitäten, die zur Erreichung der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins unentbehrlich sind, werden als Zweckbetriebe geführt.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Vereinsvermögen
(1) Das Vereinsvermögen wird neben dem derzeitigen Bestand aus den Zuwendungen zur Erhöhung des Vermögens gebildet, die dem Verein von Mitgliedern und von Freunden seiner Bestrebungen gewährt werden, sowie aus Einnahmen aus den eigenen Betrieben, soweit dies steuerlich zulässig ist. Alle Mittel des Vereins sind für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke zu verwenden oder zweckgebundenen Fonds (Projektrücklagen) zuzuführen. Die Nachweise über die Verwendung der Mittel sind in der Rechnung zu führen.
(2)Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Vereins ist die Ansammlung besonderer Fonds zulässig, besonders für die Aufnahme neuer Aufgaben des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke. Die Verwendung dieser besonderen Fonds hat in der Regel spätestens 10 Jahre nach Beginn der Ansammlung derart zu erfolgen, dass entweder die Zinsen der Fonds oder die Fonds selbst Verwendung finden.
(3)Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(4) Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Gewinnanteile. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (vgl. auch § 10 Abs. 8).
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Verwaltungsrat,
2. der Vorstand,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Verwaltungsrat
(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verwaltungsrat, der aus mindestens 8 und höchstens 13 Mitgliedern besteht.
(2) Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende ist zugleich der Vorsitzende der Mitgliederversammlung, dies gilt entsprechend für die zwei Stellvertreter.
(3) Der Verwaltungsrat, der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter werden in jedem vierten Jahr nach der Wahl neu gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Tage nach der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattgefunden hat. Sie endet mit dem Tage der Neuwahl in der ersten Mitgliederversammlung des vierten Jahres danach. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahl für nachträglich ausgeschiedene Mitglieder kann vor Ablauf der Wahlperiode für deren noch nicht abgelaufene Dauer stattfinden.
(4) Der Verwaltungsrat erledigt alle Vereinsangelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder kraft dieser Satzung dem Vorsitzenden, der Mitgliederversammlung oder dem Vereinsvorstand vorbehalten sind. Er ist im Rahmen der Satzung berechtigt, allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins aufzustellen und für die Geschäftsführung des Vorstandes allgemeine oder besondere Anweißungen zu erteilen. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung nicht einberufen wird, ist der Verwaltungsrat berechtigt, den Jahresbericht des Vereinsvorstandes entgegenzunehmen, ihn zu entlasten und die Bilanz zu genehmigen.
(5) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Doch können nach dem Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in einfachen oder dringlichen Fällen auch auf dem Wege schriftlicher oder telegrafischer Umfrage gefasst werden. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
§ 7 Ausschüsse
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, aus der Zahl der Vereinsmitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer seiner Amtszeit für besondere Bereiche seiner Aufgaben Ausschüsse zu bestellen. Die Zahl ihrer Mitglieder soll in der Regel 7 nicht überschreiten. Den Ausschüssen gehört stets der Vorsitzende des Verwaltungsrats an. Sofern dieser bei der Bestellung der Ausschüsse nicht selbst den Vorsitz übernimmt, wählen diese aus ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die nachträgliche Zuwahl weiterer Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Ausschusses durch den Verwaltungsrat. Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die sachliche Zuständigkeit der Ausschüsse wird durch eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Leiter des Vereins mit der Dienstbezeichnung Direktor oder Direktorin und seinem oder ihrem Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Wahl des leitenden Vorstandsmitgliedes (Direktor, Direktorin) erfolgt nach Vorschlag des Verwaltungsrats durch die Mitgliederversammlung, die des Stellvertreters durch den Verwaltungsrat.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis führt der Direktor/die Direktorin die laufenden Geschäfte, einschließlich der in Abs. 5 genannten; der Stellvertreter vertritt <s>ihn</s> im Verhinderungsfalle.
(3) Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ist berechtigt, jedes Mitglied des Vorstandes seines Amtes vorläufig zu entheben. Ist dies geschehen, so ist innerhalb von 3 Monaten ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.
(4) Im Innenverhältnis ist der Vorstand verpflichtet, sich an die vom Verwaltungsrat bzw. von der Mitgliederversammlung aufgestellten Richtlinien und sonstigen Anweisungen zu halten, besonders über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehende, wichtige Rechtshandlungen und Maßnahmen nicht ohne Zustimmung des Verwaltungsrates oder der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
(5) Der Vorstand hat jährlich der Mitgliederversammlung bzw. dem Verwaltungsrat einen Bericht über die wesentlichen Vorgänge des abgelaufenen Jahres zu erstatten und die Bilanz vorzulegen.
§ 9 Mitgliedschaft, Freundeskreis und Beiträge
(1) Der Eintritt von Mitgliedern erfolgt nach Vorschlag des Verwaltungsrats auf Einladung des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden.
(2) Zu Beiträgen sind die Mitglieder nicht verpflichtet.
(3) Neben der Mitgliedschaft besteht ein Freundeskreis. Angehörige dieses Freundeskreises sind alle, die dem Verein, ohne Mitglied zu sein, Beiträge zuwenden.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Verwaltungsrates;
b) die Wahl des Leiters/der Leiterin des Vereins;
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereinsvorstandes, die Genehmigung der Bilanz sowie die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
d) die Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen, Insbesondere auch über eine etwaige Auflösung des Vereins;
e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins; f) zur Behandlung von Einzelfragen Sonderausschüsse einzusetzen.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, doch können nach dem Ermessen des Vorsitzenden Beschlüsse in einfachen oder dringlichen Fällen auch auf dem Wege schriftlicher oder telegrafischer Umfrage gefasst werden.
(3) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden der Mitgliederversammlung nach Bedarf durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Außerdem hat die Einberufung zu erfolgen, wenn es mindestens zehn Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden durch deren Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter, bei deren Verhinderung durch ein unter dem vorläufigen Vorsitz des ältesten Mitglieds gewähltes Vereinsmitglied geleitet. Die Beschlüsse sind in einer vom Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Schriftführer unterzeichneten Niederschrift zu beurkunden. Beschlüsse, die auf dem Wege schriftlicher Umfrage gefasst sind, sind vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder einem seiner Stellvertreter zu beurkunden.
(5) Ausfertigungen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind lediglich durch den Vorsitzenden zu zeichnen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von den Fällen des § 12, mit einfacher, bei Wahlen mit verhältnismäßiger Mehrheit gefasst. Enthaltungen werden nicht gezählt. Erreicht bei Wahlen des Leiters/der Leiterin des Vereins bei mehr als zwei Wahlvorschläge keine Person die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorschlägen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen jeder Art entscheidet das Los. Die Wahlen zum Verwaltungsrat werden des Näheren in einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Wahlordnung geregelt.
(7) Für die Einberufung und Beschlussfassung des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse, die Führung des Vorsitzes und die Beurkundung ihrer Beschlüsse sind die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
a) dass die Einberufung von Sitzungen auch erfolgen muss, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern verlangt wird, und
b) dass in dringlichen Fällen unter Abkürzung der Einladungsfrist auf 3 Tage auch telefonisch oder telegrafisch eingeladen werden kann.
(8) Sämtliche Vereinsmitglieder wirken ehrenamtlich, können also nur Ersatz ihrer unmittelbaren Auslagen verlangen.
§ 11 Arbeitsrechtliche Ordnungen
Die Rechtsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter richten sich nach den in Kirche und Diakonischem Werk beschlossenen arbeitsrechtlichen Ordnungen (Mitarbeitervertretung und Arbeitsvertragsrichtlinien - AVR - in der jeweils geltenden Fassung).
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung dieser Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung einer gleichen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, die zugleich mindestens die Hälfte sämtlicher Mitglieder umfassen muss, erforderlich. Werden in einer zur Beschlussfassung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung einberufenen Versammlung diese Mehrheiten nicht erreicht, so kann der Vorsitzende der Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die als dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann. Auf die Möglichkeit dieser erleichterten Beschlussfassung ist bei der Einladung besonders hinzuweisen.
(2) Das Vermögen des Vereins ist bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes nur für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Evangelischen Landeskirche in Württemberg zu mit der Verpflichtung, es wieder einer Verwendung im Sinne von § 2, insbesondere Aufgaben der Äußeren Mission, zuzuführen und, solange dies nicht möglich ist, es als Sondervermögen zu verwalten.
(4) Die Abwickler werden durch die über die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt.
Genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 24.06.2006


